Zwangsversteigerungsobjekte erwerben

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Zwangsversteigerungsobjekte erwerben

Oftmals wird sie als günstige Möglichkeit, Liegenschaften zu erwerben angepriesen: die gerichtliche Zwangsversteigerung.

Der Name „Zwangsversteigerung“ deutet bereits an, dass der Eigentümer nicht freiwillig verkauft. Seine Liegenschaft wird durch das Gericht gegen seinen Willen im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert. Dies geschieht vor Gericht durch einen Richter, der wie ein Auktionator die Liegenschaft versteigert.

Die Zwangsversteigerungen werden in der Ediktsdatei des Justizministeriums ausgeschrieben. Da allerdings der Gläubiger, im Verfahren wird der „betreibende Partei“ genannt, jederzeit die Versteigerung aufschieben kann – etwa wenn mit dem Schuldner eine Einigung getroffen wurde – empfiehlt es sich, vor der Versteigerungstagsatzung zu überprüfen, ob diese stattfindet.

Bei der Versteigerung hat der Ersteher das sogenannte „Vadium“, eine Sicherheitsleistung in Form eines Sparbuches, mitzunehmen und im Falle des Zuschlages dem Gericht zu überlassen. Die Höhe des Vadiums wird im Versteigerungsedikt genannt. Grundsätzlich muss sich jeder Bieter ausweisen, nur Rechtsanwälte und Parteienvertreter können unter gewissen Umständen vorerst für eine unbekannte Person Gebote abgeben.

Der Erwerb der Liegenschaft erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ohne Lasten. Der Erwerber kann also sicher sein, dass er eine unbelastete Liegenschaft erwirbt, da diese von Amts wegen gelöscht werden. Freilich bleiben Lasten der Allgemeinheit, wie etwa die Duldung von Stromleitungen, aufrecht.

Zuletzt ist aber immer zu fragen, ob nicht andere Gründe gegen den Erwerb der Liegenschaft sprechen. Der frühere Eigentümer hat ja der Zwangsversteigerung nicht zugestimmt, sondern wurde gegen seinen Willen die Liegenschaft verwertet. Sollte er noch in der Nähe andere Liegenschaften haben oder Angehörige von ihm dort wohnen, ist dies beim Erwerb zusätzlich zu berücksichtigen.

Was aber die Zwangsversteigerung unter Umständen zu einem Schnäppchen macht, ist die Tatsache, dass in der Regel die Versteigerung mit dem halben von Sachverständigen ermittelte Schätzwert beginnt. Sollten wenige Bieter sein oder nicht höher geboten werden, kann so eine Liegenschaft wirtschaftlich günstig erworben werden.