Jedenfalls sind Bestätigungen über die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr, der Grunderwerbssteuer sowie einer allfälligen Immobilienertragssteuer bzw eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts notwendig. Die zu zahlenden Beträge sind im Regelfall durch den Vertragserrichter (Ihren Rechtsanwalt) selbst zu berechnen. Sollen gleichzeitig mit der Eintragung auch Belastungen (z. B. ein Pfandrecht für einen Kredit oder ein Vorkaufsrecht etc.) eingetragen oder gelöscht werden, sind diesbezüglich weitere Urkunden beizubringen.
Unter Umständen ist der Vertrag bei der Grundverkehrsbehörde zur Genehmigung einzureichen und ist der Bescheid der Grundverkehrsbehörde dem Antrag auf Eintragung ins Grundbuch beizulegen.