WIE WERDE ICH LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMER?

WIE WERDE ICH LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMER?

Verträge entstehen durch die Einigung über Ware und Preis (=„Titel“). So lernt man es meist in der Schule. Das Eigentum an der Ware erwirbt man aber erst durch die Übergabe der Sache (= „Modus“). Zum Beispiel schließt man einen Kaufvertrag über einen PKW. Damit ist man aber noch nicht Eigentümer des PKWs, sondern erst durch die Übergabe des PKWs selbst. Bei einer Liegenschaft geht das nicht so einfach – man kann sie ja nicht einfach übergeben. Aufgrund des gesetzlich normierten Eintragungsgrundsatz kann das Eigentum an Liegenschaften nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das von den Bezirksgerichten geführt wird und in dem die in ihren jeweiligen Sprengeln gelegenen Liegenschaften eingetragen sind.

Welche Vorschriften bestehen für den Kaufvertrag?

Der Kaufvertrag muss für das Grundbuch in schriftlicher Form abgefasst werden. Die Unterschriften von Käufer und Verkäufer müssen durch einen Notar beglaubigt werden, das heißt, dass der Kaufvertrag im Beisein eines Notars unterschrieben werden muss.

Welche Gebühren/Steuern entstehen?

Beim Kauf einer Liegenschaft ist Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Diese beträgt im Regelfall 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Zudem fällt Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % der Bemessungsgrundlage an. Der Verkäufer der Liegenschaft hat Immobilienertragsteuer zu bezahlen. Diese beträgt im Regelfall 30 % der Einkünfte aus der Veräußerung der Liegenschaft. Im Bereich der angeführten Gebühren/Steuern gibt es aber zahlreiche Ausnahmen/Sondervorschriften.

Welche Unterlagen braucht man noch?

Jedenfalls sind Bestätigungen über die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr, der Grunderwerbssteuer sowie einer allfälligen Immobilienertragssteuer bzw eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts  notwendig. Die zu zahlenden Beträge sind im Regelfall durch den Vertragserrichter (Ihren Rechtsanwalt) selbst zu berechnen. Sollen gleichzeitig mit der Eintragung auch Belastungen (z. B. ein Pfandrecht für einen Kredit oder ein Vorkaufsrecht etc.) eingetragen oder gelöscht werden, sind diesbezüglich weitere Urkunden beizubringen.

Unter Umständen ist der Vertrag bei der Grundverkehrsbehörde zur Genehmigung einzureichen und ist der Bescheid der Grundverkehrsbehörde dem Antrag auf Eintragung ins Grundbuch beizulegen.

Antrag beim Grundbuchsgericht

Sodann ist ein förmlicher Antrag beim Grundbuch zu stellen. Dieses wird von dem Bezirksgericht geführt, in dessen Sprengel die Liegenschaft sich befindet. Mit diesem Antrag sind sämtliche Unterlagen vorzulegen.

Erfolgreich im Grundbuch eingetragen?

Liegen alle Voraussetzungen und Dokumente vor, wird Ihr Eigentum im Grundbuch einverleibt und Sie können sich durch einen Grundbuchauszug, den Sie über Ihren Rechtsanwalt beziehen können, von der Eintragung Ihres Eigentums überzeugen.

 

Zu kompliziert? Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt von LEX3, wir sind Ihnen jederzeit gerne behilflich und führen Sie durch den Paragraphendschungel bis zur Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch.