Untersuchungsausschuss: Keine Strafe für Thomas Schmid?
Ein Hinweis vorab
Es liegt uns fern, für eine (politische) Seite Partei zu ergreifen. Im Untersuchungsausschuss kam es zu einem Vorfall, der juristisch noch nie behandelt wurde. Welcher Jurist kann da schon widerstehen?
Was ist passiert
Thomas Schmid wurde am 3.11.2022 vor dem Untersuchungsausschuss vernommen. Unter Hinweis auf ein laufendes Strafverfahren verweigerte er die Beantwortung aller Fragen. Im Strafverfahren hatte er sich als Beschuldigter geständig gezeigt. Der Untersuchungsausschuss beantragte die Verhängung einer Beugestrafe.
Verfahrensordnung
Die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse sieht vor, dass eine Auskunftsperson die Aussage über Fragen, die die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung nach sich ziehen würde, verweigern kann. Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu EUR 1.000 in Betracht.
Berechtigte Aussageverweigerung?
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einem Fall die Verhängung einer Beugestrafe abgelehnt. Die Auskunftsperson hatte sich ebenfalls auf strafrechtliche Ermittlungen berufen. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass bereits die Anhängigkeit eines Strafverfahrens ein starkes Indiz für den Aussageverweigerungsgrund ist. Darüber hinaus ist es Beweismaß nur geringer anzusetzen. Die Verweigerung ist daher – entgegen der Einschätzung des Untersuchungsausschusses – zu Recht erfolgt.
Allerdings können Aussageverweigerungsgründe nur in Bezug auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung und nicht zu einem gesamten Beweisthema ins Treffen geführt werden. Es wird daher jede einzelne Frage zu prüfen sein.
Aussageverweigerung trotz Geständnis?
Wer bereits ein Geständnis abgelegt hat, kann sich nicht mehr selber belasten. Diesen Grundsatz kennt die Strafprozessordnung, wonach sich der Zeuge „über seine bisherige Aussage hinaus“ nicht selbst zu belasten braucht. Auch wenn diese Passage in der Verfahrensordnung der Untersuchungsausschüsse nicht vorkommt, wird die Bestimmung wohl so zu lesen sein. Die „Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung“ wird wohl so zu verstehen sein, dass sich die Auskunftsperson einer weiteren Gefahr der Verfolgung aussetzt.
Aussageverweigerung ohne Strafe?
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, wenn eine Beschuldigte Person trotz Geständnis die Aussage verweigert. Er hat festgestellt, dass diese Person zwar zur Aussage verpflichtet ist, allerdings eine Beugestrafe nicht angewandt werden kann. Dies leitete aus dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ab. Die Rechtsfolgen Strafverfahren ist dann, dass frühere Aussagen durch Verlesung verwertet werden können.
Beugestrafe
Zuletzt könnte der Auskunftsperson zu Gute kommen, dass der Untersuchungsausschuss nicht verlängert wird. Die Strafe wegen Aussageverweigerung ist nämlich eine sogenannte Beugestrafe. Ihr Zweck ist es also nicht, das bisherige Verhalten (Aussageverweigerung) zu bestrafen, sondern die Auskunftsperson künftig zu einer Aussage zu bewegen. Im bereits zitierten Fall des Bundesverwaltungsgerichtes wurde argumentiert, dass keine neuerliche Ladung für den Zeugen erfolgte. Die Verhängung einer Beugestrafe kommt daher dann nicht in Betracht, solange der Untersuchungsausschluss keinen Nachweis für eine weitere Ladung erbringen kann. Fehlt es aufgrund des Endes des Untersuchungsausschusses an Terminen für eine weitere Befragung, scheidet eine Beugestrafe ebenfalls aus.
Zusammenfassung
Im Ergebnis ist es eine spannende Frage, ob die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse eine taugliche Grundlage für eine Strafe in dieser Konstellation bietet. Wendet man die Grundsätze an, die im Strafverfahren angewandt werden, sprechen gute Gründe für ein Straffreiheit.