Zuletzt könnte der Auskunftsperson zu Gute kommen, dass der Untersuchungsausschuss nicht verlängert wird. Die Strafe wegen Aussageverweigerung ist nämlich eine sogenannte Beugestrafe. Ihr Zweck ist es also nicht, das bisherige Verhalten (Aussageverweigerung) zu bestrafen, sondern die Auskunftsperson künftig zu einer Aussage zu bewegen. Im bereits zitierten Fall des Bundesverwaltungsgerichtes wurde argumentiert, dass keine neuerliche Ladung für den Zeugen erfolgte. Die Verhängung einer Beugestrafe kommt daher dann nicht in Betracht, solange der Untersuchungsausschluss keinen Nachweis für eine weitere Ladung erbringen kann. Fehlt es aufgrund des Endes des Untersuchungsausschusses an Terminen für eine weitere Befragung, scheidet eine Beugestrafe ebenfalls aus.