Das Gericht legt im Eröffnungsbeschluss eine Frist fest, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen anzumelden sind. Die Gläubiger müssen die Forderung belegen (Rechnung, Vertrag etc). Gläubiger ist nicht nur, wer eine fällige Geldforderung hat. Jede Leistung, die der Unternehmer schuldet, auch wenn sie nicht in Geld besteht oder noch nicht fällig ist, ist anzumelden. So sind auch Ansprüche auf Waren, wenn sie bereits bezahlt sind, nur mit dem Geldwert anzumelden.
Der Insolvenzverwalter erstellt ein Anmeldungsverzeichnis, in welchem die Forderungen vermerkt werden. Er gibt in der Tagsatzung eine Prüfungserklärung ab, ob er die Forderung anerkennt oder nicht. Bestrittene Forderungen können im Rechtswege festgestellt werden.
In der Sanierungsplantagsatzung stimmen die Gläubiger über den Sanierungsplan ab. Die Hälfte der anwesenden Gläubiger – sowohl nach Köpfen als auch nach Kapital – muss zustimmen. Scheitert der Sanierungsplan wird das Verfahren als Konkurs weitergeführt und das Unternehmen liquidiert.
Warum sollte ein Gläubiger zustimmen, 80 % seiner Forderung zu verlieren? Weil der Insolvenzverwalter prüft, welche Quote der Gläubiger im Konkursverfahren erhalten würde. Errechnet der Insolvenzverwalter eine Quote von bspw 5 % im Konkursverfahren – also wenn der Sanierungsplan nicht angenommen wird – dann ist die 20 % Quote in Sanierungsverfahren günstiger.