Privatkonkurs – wie geht das?
Knapp über 10.000 Menschen sind im Jahr 2018 in Privatkonkurs gewesen. Privatkonkurs – wie geht das?
Ziel des Privatkonkurses ist es wieder schuldenfrei zu sein.
Dafür erhalten die Gläubiger zweierlei: Das gesamte vorhandene pfändbare Vermögen wird aufgeteilt. Das künftige pfändbare Einkommen der nächsten fünf Jahre muss angeboten werden.
Ein Beispiel: Herr M hatte früher ein eigenes Gasthaus. Er wurde aber krank und hat aus dieser Zeit noch rund 120.000 Euro Schulden. Jetzt arbeitet er wieder als Koch, verdient rund € 1.500 netto. Aufgrund von Lohnpfändungen (er ist für einen Sohn sorgepflichtig) werden nur € 1.295 ausbezahlt. Der Gerichtsvollzieher war bereits bei ihm und fand keine pfändbaren Gegenstände vor.
In dieser Situation wird Herr M ohne einen Privatkonkurs nicht einmal seine Schulden reduzieren können – geschweige denn je schuldenfrei werden. 14 Mal im Jahr werden ihm € 205 vom Gehalt abgezogen, also € 2.870 im Jahr. Bei seinen Schulden fallen aber Zinsen an, in der Regel 4 % oder mehr. Das sind im Jahr also € 4.800, sodass die Schulden sogar jährlich mehr werden.
Was bietet Herr M seinen Gläubigern an?
Er hat keine pfändbaren Gegenstände. Hätte er solche, würde sie der Insolvenzverwalter verwerten. Der Erlös würde unter den Gläubigern verteilt. Herr M muss daher nur sein Einkommen der kommenden fünf Jahre anbieten.
Zwei Varianten
Herr M wird den Gläubigern einen Zahlungsplan anbieten: Er errechnet aus dem künftigen Einkommen und Schulden eine Quote. Herrn M werden € 2.870 im Jahr vom Gehalt abgezogen, das sind hochgerechnet auf fünf Jahre € 14.350. Seine Schulden betragen € 120.000. Das Gehalt dividiert durch die Schulden ergibt eine Quote von rund 12 %.
Herrn M muss das Gehalt ansparen, sodass er erst in einem Jahr die erste Quote auszahlen kann. Diese beträgt natürlich nur ein Fünftel der Gesamtquote, also 2,4 %.
Der Vorschlag würde also lauten: Die Gläubiger erhalten ein Quote von 12 %. Diese erhalten sie in 5 gleich hohen Raten zu je 2,4 %, zahlbar jeweils am 31.12. jeden Jahres; die erste Rate in einem Jahr.
Nimmt die Mehrheit der Gläubiger den Vorschlag an, wird Herrn M wieder das ganze Gehalt ausbezahlt. Er muss aber eigenständig die Quoten ansparen und auszahlen. Der Vorteil für ihn ist, dass der zu zahlende Betrag gleich hoch bleibt. Er muss nicht mehr zahlen, auch wenn er Überstunden abrechnen kann oder mehr verdient (oder gar im Lotto gewinnt).
Fünf Jahre Existenzminimum
Nehmen die Gläubiger den Vorschlag nicht an, so kann er die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Herr M wird für die nächsten fünf Jahre auf das Existenzminimum gepfändet. Ihm bleibt auch Überstunden oder Gehaltserhöhungen nur das Existenzminimum. Der gepfändete Betrag wird anteilig an die Gläubiger ausgeschüttet. Nach fünf Jahren wird der verbleibende Rest der Schulden gelöscht und er ist schuldenfrei. Er wird fünf Jahre auf das Existenzminimum gepfändet.
Das Abschöpfungsverfahren ist auch gegen den Willen der Gläubiger einzuleiten. Somit ist eine Entschuldung innerhalb von fünf Jahren jedenfalls möglich.