Im Zahlungsplan bietet man den Gläubigern einen Schuldenschnitt in Form einer Quote an. Das Gesetz schreibt vor, dass der Gläubiger eine Quote anbieten muss, „die seiner Einkommenslage in den kommenden fünf Jahren entspricht“.
Was heißt das praktisch? Man berechnet das pfändbare monatliche Einkommen. Bei einer unverheirateten kinderlosen Person, die 1.500 Euro netto im Monat verdient, ist ein Betrag von 350 Euro im Monat pfändbar. Bei 14 Monatsgehältern errechnet sich jährlich ein Betrag von 4.900 Euro oder auf fünf Jahre 24.500 Euro.
Dieser Betrag wird den Gläubigern in Form einer Quote angeboten. Das Gericht oder ein Insolvenzverwalter sammeln die Forderungen der Gläubiger. Haben die Gläubiger insgesamt 100.000 Euro geltend gemacht, so ergibt sich bei 24.500 Euro pfändbares Einkommen der kommenden fünf Jahre eine Quote von 24,5 %.
Der Vorschlag würde daher lauten:
Die Gläubiger erhalten eine Quote von 24,5 % ihrer Forderungen, zahlbar innerhalb von 5 Jahren in gleich großen Raten, beginnend 12 Monate nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes.
Dem Zahlungsplan müssen die Gläubiger zustimmen. Es müssen also in der Tagsatzung die anwesenden Gläubiger mehrheitlich dafür stimmen. Ansonsten wurde der Zahlungsplan nicht angenommen.
Die Annahme des Zahlungsplanes hat den großen Vorteil, dass auch bei Gehaltserhöhungen, Überstunden oder sonstigen Mehreinnahmen immer nur die vereinbarte Quote bezahlt werden muss.