Praxisfall: Postensuchtage

Praxisfall: Postensuchtage

Frage: Eine gekündigte Arbeitnehmerin behauptet, dass ihr während der Kündigungszeit jeder Freitag freizugeben wäre. Stimmt das?

Antwort:

Das Angestelltengesetz regelt die „Freizeit während der Kündigungsfrist“, genannt Postensuchtage. Demnach hat der Arbeitgeber, wenn er die Kündigung ausgesprochen hat, dem Arbeitnehmer 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist das ein Tag pro Woche.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Freistellung verlangt. Wird dem Arbeitnehmer trotz Ersuchen die Freistellung verwehrt, kann dieser das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beenden (Austritt). Er kann lediglich Entgelt für diesen Tag verlangen.

Die Freizeit steht nur für die gesetzliche oder kollektivvertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist zu. Wird eine Arbeitnehmerin mit längerer Frist gekündigt, steht ihr nur für den kürzeren gesetzlichen Zeitraum Postensuchtage zu. In Wochen, in denen Urlaub konsumiert wird, stehen keine Postensuchtage zu.

Der Kollektivvertrag kann abweichende Regeln vorsehen. Insbesondere auch, dass selbst bei Kündigung durch den Arbeitnehmer die Postensuchtage zustehen.

Die Lage der Postensuchtage ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Grundsätzlich ist es aber richtig, dass der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist bei Vollzeitbeschäftigung ein freier Tag pro Woche zusteht.

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