Im anschließenden Gerichtsverfahren wurden die Mängel vom Verkäufer gar nicht bestritten. Er behauptete allerdings, zur Behebung der Mängel in der Lage zu sein und dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, diese durchzuführen.
Die Richterin klärte über die Rechtslage auf, dass bei Vorliegen von Mängeln eine Rückabwicklung möglich ist. Die Mängel wurden ja nicht bestritten, und es war vereinbart, dass die Wohnung Eigenschaften wie eine neu sanierte Wohnung aufweist.
Im Ergebnis wurde ein Vergleich geschlossen, wonach sich der Verkäufer verpflichtet hat, den gesamten Kaufpreis zurückzuzahlen. Ihm wurde allerdings eine Frist von einem halben Jahr eingeräumt, während ihm die Wohnung unmittelbar nach Vergleichsschluss übergeben wurde. Damit wurde dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt, die Wohnung zu sanieren und einen neuen Käufer zu finden. Durch eine vorhandene Eintragung im Grundbuch kann aber der Verkäufer die Wohnung nicht verkaufen, ohne dass Jacquline und Stefan wieder zu ihrem Geld kommen.