Meisterschaftsabbruch – Klagen der Amateurvereine

Meisterschaftsabbruch – Klagen der Amateurvereine

Die Covid-19-Krise hat den Fußballsport fest im Griff und sorgte für einen Meisterschaftsabbruch. Der Österreichische Fußballbund (ÖFB), der Dachverband für den Fußballsport in Österreich, hat sämtliche Meisterschaften im Bereich der Landesverbände vorzeitig beendet.

Die bisher in den Meisterschaften erbrachten Leistungen haben keine Bedeutung mehr. Sämtliche Bewerbe werden nicht gewertet – es gibt keine Meister, Auf- und Absteiger. Naturgemäß sind die (klar) Führenden der Meisterschaften damit nicht glücklich und haben einzelne Verein Klagen angekündigt. Welche Argumente haben diese Vereine?

Die beiden Ansatzpunkte

Im Wesentlichen gibt es zwei Ansatzpunkte, die den vorzeitigen Abbruch hintefragen. Der eine Ansatz ist die Frage, ob der Abbruch zum derzeitigen Zeitpunkt nicht verfrüht erfolgt ist, also noch mit dem Abbruch zugewartet hätte werden sollen. Der andere Aspekt betrifft die Nicht-Wertung der Meisterschaften, die gerade in Fällen, in denen klare sportliche Tendenzen oder Vorsprünge zu erkennen sind, als nicht fair erachtet wird.

War der Abbruch verfrüht?

Der Abbruch von Meisterschaften ist in den Regularien nicht geregelt. Naturgemäß ist daher auch nicht geregelt, wann eine Meisterschaft abzubrechen ist. Dass eine Meisterschaft abgebrochen werden kann, wenn feststeht, dass sie nicht weitergespielt werden kann, bedarf wohl keiner Begründung.

Die Fußballverbände haben den Zweck Meisterschaften zu veranstalten. Dies findet sich in ihren Satzungen aber auch in dem Meisterschaftsregeln ist diese Verpflichtung festgehalten. Eine Meisterschaft abzubrechen widerspricht also dem Zweck der Verbände. Folglich muss der Meisterschaftsabbruch auch das letzte Mittel sein; er ist also nur möglich, wenn eine Fortsetzung unmöglich ist.

Ob der Abbruch verfrüht war bzw ob die Verbände richtigerweise noch zuwarten hätten sollen, wird die Zukunft zeigen. Denn wird die Bundesliga die Meisterschaften beenden können und der wirtschaftliche Aufwand dafür auch für Amateurvereine tragbar sein, hätten auch die Amateurvereine fortführen können. Wird aber nicht einmal die Bundesliga fertig gespielt (und nicht gewertet), so wird auch ein Amateurverein nicht erfolgreich argumentieren können, seine Liga wäre dazu im Stande gewesen.

Die Wertung der Meisterschaften

Der ÖFB traf seinen Beschluss auf Basis eines Rechtsgutachtens. Der Gutachter stellt fest, dass „der Meisterschaftsbewerb jedenfalls nicht in der Weise zu Ende gespielt wird, wie dies zu Beginn des jeweiligen Bewerbs vorgesehen war.“ Er spricht davon, „dass ein Bewerb, bei dem nicht jeder Verein mindestens zweimal gegen jeden anderen Verein gespielt hat, nicht die Mindestanforderungen an einen Meisterschaftsbewerb erfüllt (vgl. dazu auch § 11 Abs 1 ÖFBMR).“ Deshalb sei eine sportliche Wertung nicht möglich.

Dass eine Wertung nur möglich ist, wenn die Teilnehmer eines Bewerbs zweimal gegeneinander gespielt haben, ist zumindest kein allgemeines Prinzip des Fußballs. Österreich hätte sich bei der EM 2020 mit drei Spielen, also mit einem Spiel gegen jeden Gruppengegner, für das Achtelfinale qualifizieren können. Auch bei der FIFA Weltmeisterschaft 2018 spielten in jeder Gruppe die Teilnehmer nur einmal gegeneinander. UEFA und FIFA ist dieses Prinzip unbekannt. Derzeit geben verschieden Fußballverbände bekannt, auch die unvollständige Meisterschaft werten zu wollen (zB Beligen, Schottland), sodass dieses Prinzip auch international nicht angewandt wird. Es handelt sich offensichtlich um kein allgemein gültiges Prinzip im Fußball.

 

Das Prinzip “Zweimal gegeneinander spielen”

Ein Blick in die Bestimmungen des ÖFB zeigt, dass dieses Prinzip auch nicht so formuliert ist, wie es der Gutachter darstellt.

§ 11 Abs 1 ÖFB-Meisterschaftsrichtlinie lautet:
(1) Jeder Verein hat gegen jeden anderen Verein seiner Klasse (Liga, Gruppe) in jedem Meisterschaftshalbjahr ein Spiel auszutragen.

Das Regulativ spricht nicht davon, dass jeder Verein gegen jeden anderen im Jahr zweimal spielen muss, sondern dass jeder Verein gegen jeden anderen Verein in jedem Meisterschaftshalbjahr ein Spiel auszutragen hat. Wer denkt, das sei dasselbe sei auf die höchste Spielklasse der Bundesliga verwiesen. In dieser Liga spielen zwar alle Vereine im Jahr zweimal gegeneinander, aber nicht je einmal pro Meisterschaftshalbjahr. Tatsächlich spielen Vereine vorwiegend bereits im ersten Halbjahr zweimal gegeneinander und treffen im zweiten Halbjahr nicht mehr aufeinander, wenn sie nicht in der gleichen Meister- bzw Qualifikationsgruppe sind.

Ist also die Einhaltung des § 11 ÖFB-MRL in seiner formulierten Form eine Voraussetzung für die Wertung von Meisterschaften, dürfte die höchste Spielklasse auch ohne Krise nicht gewertet werden. In der Praxis werten die Landesverbände regelmäßig Meisterschaften, in denen Vereine nicht zweimal gegeneinander gespielt haben. Im Nachwuchs werden regelmäßig Halbjahresmeisterschaften veranstaltet. In der Steiermark wurde in einem Wettbewerb nach den ÖFB-Regeln bereits aufgrund der Ligaaufstockung nach der Herbstmeisterschaft (und nach einmal gegeneinander spielen) ein Meister gekrönt.

Kann es tatsächlich eine Voraussetzung für die Wertung von Meisterschaften geben, die international und auch den nationalen Verbänden nicht bekannt ist, die nach dem Wortlaut der Bestimmung selbst in der höchsten Spielklasse nicht erfüllt wird und von den Landesverbänden nicht angewandt wird?

Ein anderes Prinzip

Der Gutachter des ÖFB führt einleitend aus, dass die bestehende Lücke im Regulativ durch Lückenfüllung zu schließen ist. Er weist auf die Möglichkeit der Analogie hin. Unter Analogie versteht man die Anwendung einer Rechtsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Tatbestand.

Die Frage ist also, ob das Regulativ eine Bestimmung kennt, die einen ähnlichen Sachverhalt regelt. § 30 ÖFB-MRL, die den „Spielabbruch“ regelt, könnte eine solche Bestimmung sein. Ein abgebrochenes Spiel wird ebenfalls „nicht in der Weise zu Ende gespielt […], wie dies zu Beginn des jeweiligen [Spieles] vorgesehen war.“ Der Spielabbruch und der Meisterschaftsabbruch sind von den Wertungen durchaus vergleichbar.

Der Fall des Spielabbruch ist geregelt. „Wird ein Spiel ohne Verschulden der beiden Vereine abgebrochen, so entscheidet über die Notwendigkeit der Neuaustragung das entsprechend den Regelungen des betreffenden Verbandes zuständige Gremium. Hierbei ist zu prüfen, ob in der noch restlichen Spielzeit eine entscheidende Änderung hätte herbeigeführt werden können.“

Wird also ein Spiel abgebrochen, so entscheidet das Gremium darüber, ob es neu auszutragen ist. Ist aber nicht zu erwarten, dass in der restlichen Spielzeit eine entscheidende Änderung herbeigeführt kann, ist das Spiel zu werten. In der Praxis wurden Spiele gewertet, wenn nicht mehr zu erwarten war, dass sich der Sieger der Partie ändern. Dabei wurden der Spielstand, die verbleibende Dauer und die Anzahl der verbliebenen Spieler am Feld berücksichtigt.

 

Eine andere Lösung

Diese Wertung ließe sich auf die abgebrochene Meisterschaft übertragen: In den Fällen, in denen „eine entscheidende Änderung“ unter Berücksichtigung der noch zu absolvierenden Spiele, des Tabellenstandes, des Kaders (Winterübertritte, Verletzungen, Sperren) nicht zu erwarten ist, hätte es zu einer Wertung kommen müssen. Dabei gibt es natürlich einen Ermessensspielraum – im Einzelfall kann es aber gerechter Ergebnisse bringen.

Außerdem würde dieses Vorgehen dem Grundgedanken der Fußballverbände Rechnung tragen: Die sportliche Leistung soll über Erfolg und Niederlage entscheiden! Dieser Gedanke ist einer der Grundgedanken des Fußballs, ja des Sportes überhaupt.

Fazit

Ob die Amateurmeisterschaften zu Recht vorzeitig beendet wurden, wird sich anhand der Profiligen im Nachhinein beurteilen lassen.

Für die Wertung der Meisterschaften ist mit der Regelung über den Spielabbruch eine Analogiegrundlage gegeben, die dem Gedanken des Sports besser Rechnung trägt: Ist eine entscheidende Änderung des Meisterschaftsausganges nicht zu erwarten, ist die Meisterschaft zu werten.

 

In unserer Kanzlei beschäftigt sich Mag. Robert Tremel regelmäßig mit Fragen des Sportrechts. Er trägt in diesem Rechtsbereich vor, betreut sowohl Spieler als auch Vereine und ist Präsidiumsmitglied für Rechtsangelegenheiten der SV Guntamatic Ried.