Vereinswappen als Marke

Vereinswappen als Marke

Jeder eingefleischte Fußballfan erkennt seinen Verein am Vereinswappen. Mit Stolz wird dieses auf der Brust getragen – nicht nur von Spielern, sondern auch von Fans. Das Wappen identifiziert den Verein.

Für Unternehmer nutzt eine Marke für die Identifizierung seines Unternehmens oder seiner Produkte. Der Kunde erkennt das Logo und verbindet damit ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt. Jeder weiß, welcher Sportartikelhersteller drei Streifen verwendet und welcher ein Raubtier. 

Fußballvereine haben auch Vereinslogos als Marken registrieren lassen. Die Eintragung einer Marke verleiht besonderen Schutz: Man kann jedem anderen die Verwendung der Marke – zumindest im geschützten Bereich – verbieten.

Da stellt sich doch die Frage: Kann etwa ein Gastverein dem Heimverein verbieten, unter Verwendung der Vereinswappen ein Spiel anzukündigen?

Wer an eine hypothetische Frage glaubt, dem sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 28.5.2019 nähergebracht (Urteil 4 Ob 77_19f). Die Klägerin, die „L*** GmbH“, ist Eigentümerin der Marke „L*** seit 1908“. Für Fußballunkundige sei auf ein Bild in der Entscheidung verwiesen, auf dem groß der Name eines Linzer Fußballvereines zu lesen ist; die Anonymisierung der Entscheidung war nur bedingt erfolgreich. 

Die beklagte Partei ist eine Sportvermarktungsagentur, die über die Vermarktungsrechte zweier niederösterreichischer Bundesligavereine („A***“ und „S***“) verfügt. Die Vermarktungsagentur schickte an einen Sponsor der Klägerin Werbe- und Hospitalityangebote, in welchem auch die Spielpaarung mit den beiden Vereinswappen grafisch dargestellt war. Die Klägerin wehrte sich gegen die Verwendung ihrer Marke „L*** seit 1908“ und gewann. Die Vermarktungsagentur darf das Logo nicht mehr verwenden, muss auf ihre Kosten das Urteil in der Kronenzeitung und auf ihrer Homepage veröffentlichen und über Umsatz und Gewinn Rechnung legen.

Die Beklagte hatte sich auf eine Ausnahmeregelung im Markenschutzgesetz gestützt. Wenn es den Gepflogenheiten entspricht darf man eine fremde Marke verwenden, wenn es für die Identifizierung der eigenen Waren oder Dienstleistungen notwendig ist. Dabei darf es aber nicht zu einer Rufausbeutung kommen, also mit der Bekanntheit der anderen Marke die eigenen Produkte beworben werden.

Daher hält der OGH fest: Die Ankündigung von Spielen in der Berichterstattung ist auch mit den Vereinswappen zulässig und entspricht den Gepflogenheiten. Allerdings mit der Spielankündigung eigene Produkte – hier Bannerwerbung und VIP-Tickets – verkaufen zu wollen ist unzulässige Rufausbeutung und berechtigt nicht zur Verwendung einer fremden Marke.

Entscheidend war in dem Verfahren, dass die Klägerin ihre Marke registriert hatte. Denn die Marke ist und bleibt ein starkes Zeichen.