Unserer Mandantin, eine Landmaschinenhändlerin, war in erster Instanz durch einstweilige Verfügung untersagt worden, zu behaupten es gäbe Produkte einer bestimmten Marke nur bei ihr zu kaufen. Weiters wurde ihr untersagt zu behaupten, sie wäre Generalimporteur und sie dürfe mit diesen Produkten nicht mehr werben, handeln oder Serviceleistungen erbringen.
Gegen die gänzliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch die zweite Instanz rief der Gegner den OGH an. Es wurde nur noch die Behauptung untersagt, es gäbe die Produkte nur bei unserer Mandantin zu kaufen, „was wirtschaftlich betrachtet bloß einem geringfügigen Obsiegen der Antragstellerin entspricht.“ In allen anderen Punkte obsiegte unsere Mandantin.