LEX3 wird drei – fünf OGH Entscheidungen

LEX3 wird drei – fünf OGH Entscheidungen

LEX3 wird drei Jahre alt. Drei Jahre in denen wir Mandanten helfen durften und sie begleitet haben. In fünf Verfahren durften wir bis zur höchsten Instanz gehen – in fünf Fällen entschied der Oberste Gerichtshof als höchste Instanz. Wir stellen die fünf Fälle kurz vor – und können stolz sagen: Verloren haben wir keinen!

Unser Mandant, ein früherer professioneller Fußballspieler, hatte Spiele manipuliert. Er war von der Bundesliga bereits einmal lebenslang gesperrt worden. Dies wurde aufgrund unserer Klagen vom Gericht aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang wurde er für mehrere Jahre gesperrt. Aufgrund unserer Revision an den OGH wurden auch diese verhängten Strafen aufgehoben.

Eine Einwohnerin einer Gemeinde musste ihren nicht bewilligten Bau abreißen. Sie klagte die Gemeinde auf Schadenersatz, unter anderem weil die Gemeinde die Flächenwidmungsplanänderung nicht kundgemacht haben soll.  Die Ansprüche gegen die von uns vertretene Gemeinde wurden in allen Instanzen abgewiesen – der OGH wies die außerordentliche Revision der Gegenseite zurück.

Unserer Mandantin, eine Landmaschinenhändlerin, war in erster Instanz durch einstweilige Verfügung untersagt worden, zu behaupten es gäbe Produkte einer bestimmten Marke nur bei ihr zu kaufen. Weiters wurde ihr untersagt zu behaupten, sie wäre Generalimporteur und sie dürfe mit diesen Produkten nicht mehr werben, handeln oder Serviceleistungen erbringen.

Gegen die gänzliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch die zweite Instanz rief der Gegner den OGH an. Es wurde nur noch die Behauptung untersagt, es gäbe die Produkte nur bei unserer Mandantin zu kaufen, „was wirtschaftlich betrachtet bloß einem geringfügigen Obsiegen der Antragstellerin entspricht.“ In allen anderen Punkte obsiegte unsere Mandantin.

Unser Mandant, selber kein Vereinsmitglied, hatte die Kosten für eine Generalversammlung eines Vereins ersetzt. Die erste Instanz wies die Klage zurück, da bei Vereinsstreitigkeiten zuerst eine vereinsinterne Schlichtung durchzuführen ist. Die zweite Instanz trug dem Erstgericht auf, das Verfahren zu führen. Der Revisionsrekurs der Gegenseite gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen.

Unsere Mandantin hatte nach einem Sanierungsverfahren für eine strittige Schadenersatzforderung die erste, nicht aber die zweite und dritte Quote hinterlegt. Strittig war (soweit für das Verfahren vor dem OGH relevant), ob die Mahnung der Quoten rechtskonform erfolgte. Die zweite Instanz ging von einer wirksamen Mahnung aus und unsere Mandantin wurde zur Zahlung von 434.236,92 EUR verurteilt. Unsere Revision war erfolgreich und wurde der zu zahlende Betrag vom OGH auf 81.014,14 EUR gekürzt, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 353.222,78 EUR abgewiesen.