Kann man Preissteigerungen im Materialeinkauf an Kunden weitergeben?

Kann man Preissteigerungen im Materialeinkauf an Kunden weitergeben?

 

Aktuell steigen die Rohstoffpreise in vielerlei Branchen. Da ist die Frage berechtigt, ob die Preiserhöhungen an Kunden weitergegeben werden können. „Ja natürlich“ hört man von Auftragnehmern. Von Anderen (insbesondere den Auftraggebern/Käufern): „Fixpreis ist Fixpreis“. Wie so oft im juristischen Bereich gibt es auf diese Frage keine klare Antwort, sondern kommt es für die Lösung dieser Frage auf den konkreten Sachverhalt an.

 

Zunächst ist zu prüfen, ob der Vertragspartner Konsument oder Unternehmer ist.

 

Dann muss im Einzelnen geprüft werden, ob überhaupt schon ein Vertrag geschlossen wurde oder bisher nur ein Angebot abgegeben wurde und ob das Angebot/der Vertrag von Fixpreisen oder variablen Preisen ausgeht.

 

Es macht auch einen großen Unterschied, ob überhaupt ein schriftlicher Vertrag vorliegt, darin die Anwendung einer ÖNORM (z. B. B 2110) vereinbart ist, im Vertrag oder in den AGB von Gesetz oder ÖNORM abweichendes geregelt ist.

 

Und auch wenn Gesetz oder ÖNORM anwendbar ist hat es eine solche Preissteigerung wie momentan in der Vergangenheit nie bzw. selten gegeben und existiert wenig Rechtsprechung zu dem Thema, sodass unklar ist, wie bzw. welche Regelungen jetzt tatsächlich zur Anwendung kommen, Stichwort „höhere Gewalt“, Corona, etc. Außerdem muss man – wenn man einen Anspruch auf höhere Mehrkosten geltend machen möchte – diesen rechtzeitig beim Auftraggeber/Kunden bekanntgeben.

 

Alles klar? Wenn nicht, fragen Sie jederzeit Ihre Anwälte von LEX3!