Reform des Gewährleistungsrechts

Reform des Gewährleistungsrechts

Mit 1.1.2022 sind wesentliche gesetzliche Änderungen zur gesetzlichen Gewährleistung in Kraft getreten.

Die europäischen Vorgaben zum Verkauf von Waren und digitalen Inhalten durch Unternehmer an Verbraucher wurden im österreichischen Recht umgesetzt. Dafür wurde sowohl Bestimmungen im ABGB und KSchG geändert als auch das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) erlassen (alle Änderungen wurden im Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG zusammengefasst). Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Der Rückgriffsanspruch des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten wurde erweitert: Hat ein Unternehmer einem Konsumenten einen Gewährleistungsanspruch erfüllt, kann er von seinem Vormann (und dieser dann in der Lieferkette wiederum von seinem Vormann) Gewährleistung in dem Umfang fordern, in dem er auch selbst dem Verbraucher Gewähr geleistet hat. Davon erfasst ist nun auch ausdrücklich der Ersatz des ihm durch die Verbesserung oder den Austausch entstandenen Aufwands (z. B. Aus- und Einbaukosten). Voraussetzung ist, dass der Gewährleistungspflichtige rechtzeitig zur Vornahme der Gewährleistungshandlung aufgefordert wurde und er die Gewährleistungspflichten nicht binnen angemessener Frist erfüllt hat. Dieser Rückgriffsanspruch verjährt binnen 3 Monaten nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht, spätestens aber 5 Jahre, nachdem der Vormann seine Leistung erbracht hat.
  • Die Gewährleistung für Waren mit digitalen Elementen sowie für Verträge über die Bereitstellung von digitalen Leistungen wurde ausdrücklich gesetzlich geregelt.
  • Eine Aktualisierungspflicht (=Updatepflicht) für digitale Leistungen für mindestens 2 Jahre wurde eingeführt.
  • Bei digitalen Inhalten, die vom Unternehmer laufend zur Verfügung zu stellen sind, leistet der Unternehmer laufend Gewähr.
  • Gegenüber dem Verbraucher gilt nun, dass bei einem Mangel, der binnen 1 Jahr nach Übergabe hervorkommt, vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand (es wird angenommen, dass der Mangel bei Übergabe schon vorlag, die Beweisführung für den Verbraucher wird damit wesentlich erleichtert).
  • Wesentlich ist die neu eingeführte Verjährungsfrist: der Gewährleistungsanspruch kann nun auch noch 3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden (§§ 28 KSchG, 933 ABGB).

Sie haben Fragen?