FRAGE – ANTWORT: MASKENPAUSE

FRAGE – ANTWORT: MASKENPAUSE

Seit dieser Woche ist sie zu gewähren: Die Maskenpause. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wem unter welchen Voraussetzungen eine Maskenpause zu gewähren ist. Wir beantworten auch die Frage, ob für die Maskenpause bezahlt werden muss.

Was ist eine Maskenpause?

Das ist eine Pause vom Masken-Tragen.

Wer hat ein Recht auf eine Maskenpause?

ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, egal, ob es sich dabei um einen einfachen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske handelt.

Wann bzw. wie oft ist sie zu gewähren?

Jedenfalls nach drei Stunden Masken-Tragen ist ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Ist dafür eine zusätzliche bezahlte Pause zu gewähren?

Grundsätzlich nicht. Die Maskenpause bedeutet eine Pause vom Masken-Tragen, nicht aber von der Arbeit. Ein Wechsel der Tätigkeit reicht. Als Beispiel dafür führt die Wirtschaftskammer an, dass eine Verkäuferin, die an der Kasse mit Maske steht, vorübergehend alleine im Lager ohne Maske arbeitet.

Was ist, wenn ein Tätigkeitswechsel nicht möglich ist?

In diesem Fall sollte man versuchen, die Arbeitszeit der Mitarbeiter so zu verteilen, dass die Maskenpause mit einer unbezahlten Ruhepause nach dem Arbeitszeitgesetz (z. B. Mittagspause) zusammenfällt. Nur wenn auch das nicht möglich ist, ist eine vom Arbeitgeber bezahlte Maskenpause zu gewähren.

Ist die Maskenpause für alle Betriebe in Österreich verpflichtend?

Nein, die Maskenpause wurde durch den Generalkollektivvertrag Corona-Test eingeführt. Der Generalkollektivvertrag gilt für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer angehören und für die die Wirtschaftskammer kollektivvertragsfähig ist (das sind die meisten Betriebe in Österreich).

Wie können Maskenpausen in den betrieblichen Ablauf integriert werden?

 

In Pausenräumen kann die Maske dann abgenommen werden, wenn sich nur ein Mitarbeiter darin befindet oder geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. Trennwände aufgestellt werden).

 

Laut Wirtschaftskammer können auch in betrieblich genutzten Räumen wie z. B. Werkshallen vorgegebene Pausenbereiche geschaffen werden, die von Mitarbeitern alleine genutzt werden. Dabei muss eine Kommunikation mit Kollegen oder Kunden verlässlich ausgeschlossen sein.