Fans und Covid19-Fouls

Fans und Covid19-Fouls

Am 13. März im Vorfeld des prestigeträchtigem Fußballspiels SV Guntamatic Ried gegen LASK berichete eine Tageszeitung im Lokalteil:

23 Fußballfans vor OÖ-Derby bei Trainingsspiel in Ried angezeigt

RIED. Wegen Verstoßes gegen die Covid-19-Bestimmungen wurden 23 Fußballfans am Samstagvormittag in Ried angezeigt. Rund 60 Fans waren verbotenerweise im Stadion. Die Polizei musste eingreifen.

Was ist passiert

Am Tag vor dem Oberösterreichderby wurde die Polizei gerufen. Am Trainingszentrum der SV Guntamatic Ried würde eine größere Zahl von Menschen das Training verfolgen. 60 Fans sollen sich im Stadion befunden haben. Die Fans wurden wegen „unerlaubten Betretens einer Sportstätte“ angezeigt.

Foulspiel der Fans?

Nach den Medien soll die Anzeige wegen „unerlaubten Betretens einer Sportstätte“ erfolgt sein. Es ist bekannt, dass außer Profisportlern die Ausübung von Sport verboten ist. Geregelt ist das in § 9 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Die Verordnung verbietet aber nur das Betreten „zum Zweck der Ausübung von Sport“. Das Betreten zu anderen Zwecken, etwa  dei Teilnahme an einer Blutspendeaktionen im Stadion, ist nicht verboten. Die Anhänger wollten der Mannschaft vor dem Spiel ihre Unterstützung zeigen. Sport ausüben wollten sie nicht. Das Betreten der Sportstätte war daher nicht vom Verbot erfasst.

Andere Unsportlichkeiten?

Generell ist beim Betreten öffentlicher Orte ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Eine Maskenpflicht besteht außerhalb geschlossener Räume nicht. Ein Verstoß dagegen ist den Medien nicht zu entnehmen.

Die sogenannte Ausgangssperre kommt nicht zur Anwendung – sie gilt nur zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.

Zuschauer erlaubt?

Wenn das alles stimmt, können sich dann Fans nicht einfach das Spiel auch ansehen?

Nein, denn hier kommt eine andere Bestimmung ins Spiel. Veranstaltungen sind – mit wenigen Ausnahmen – verboten. Das Fußballspiel ist deshalb möglich, weil die Ausübung des Spitzensportes mit einem genehmigten Konzept und ohne Zuschauer zulässig ist.

War das Trainingsspiel eine Veranstaltung? Unter Veranstaltung versteht die Verordnung geplante Zusammenkünfte zu bestimmten Zwecken. Zuschauer beim Training waren seitens des Vereins nicht geplant. Es sind auch keine öffentlichen Ankündigungen – sei es durch Verein oder Fans – auffindbar. Dass einzelne Fans (außerhalb Coronazeiten) die letzten Trainings vor entscheidenden Spielen auch ohne Planung und Absprache besuchen, kommt regelmäßig vor. Das Anfeuern oder den Zusammenhalt im Verein „zeigen“ ist kein in der Verordnung genannter Inhalt einer Veranstaltung. Das „Zeigen“ (lat. demonstrare) des Zusammenhalts war im wahrsten Sinne des Wortes eine Demonstration der Fans. Und solche (genauer Veranstaltung nach dem Versammlungsgesetz) sind – auch wenn sie nicht angemeldet wurden – vom Verbot ausgenommen.

Fazit

Der Anzeige wegen „unerlaubten Betretens einer Sportstätte“ fehlt es an einem strafbaren Tatbestand. Aber auch andere strafbare Handlungen gegen die Coronabestimmungen sind nicht erkennbar.