Ein rund achteinhalb Jahre altes Kind fühlte sich von einer Gruppe von fünf rund neuneinhalb Jahre alten Kindern eingeschüchtert. Diese hatten ihm aufgrund vorangegangener Konflikte mit Ästen „gedroht“. Es nahm daher selbst einen Ast und warf ihn in Richtung dieser Gruppe. Dabei wurde ein Kind am Auge verletzte. Die Verletzung dürfte erheblich gewesen sein, wurden doch rund 34.000 Euro eingeklagt.
Der OGH verneinte eine Haftung. Einem Kind in diesem Alter muss zwar bewusst sein, dass man eine Person, auf die man einen harten Gegenstand wirft, verletzen kann. Allerdings warf der Achtjährige den Ast nur deshalb, weil er sich bedroht fühlte. Angesichts des Alters, der von ihm empfundenen „Bedrohung“ und weil nicht feststeht, dass er den Ast gezielt gegen den Kläger warf, kann ihm die Handlung nicht als Verschulden vorgeworfen werden.