Der neue Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Der neue Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Mit der UWG-Novelle 2018 wurde nun endlich auch die an sich schon bis Mitte des Vorjahres umzusetzende EU-Geheimnisschutz-Richtlinie (2016/943/EU) in Österreich umgesetzt. Sie bringt unter anderem eine neue Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und wichtige Änderungen insbesondere in der prozessualen Durchsetzung. Im Kern geht es dabei um den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformation (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Die Vorschriften sind mit 29. Jänner 2019 in Kraft getreten.

Worum geht es?
Schon in der Vergangenheit waren Geschäftsgeheimnisse in Österreich im Rahmen des UWG (§§ 11, 12) geschützt, wobei eine gesetzliche Definition fehlte. Mangels einer solchen orientierte man sich bisher an der Rechtsprechung.
Die neuen §§ 26a bis 26j UWG sehen Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor.
Erstmals wird definiert, was unter einem „Geschäftsgeheimnis“ zu verstehen ist. Gemäß dem neuen § 26b UWG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die

  • geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
  • von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  • Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Dabei gibt es technische und kommerzielle Geheimnisse, zB Kunden- und Lieferantenlisten, Einkaufskonditionen, Kooperationsvereinbarungen, etc – ohne abschließende Aufzählung! Obwohl somit § 26b UWG nur von Geschäftsgeheimnissen spricht, schützt die Richtlinie nicht nur technische, sondern auch kommerzielle Geheimnisse, worunter auch die sogenannten Betriebsgeheimnisse fallen.
Die zentrale Frage in der Definition des „Geschäftsgeheimnisses“ ist zweifellos, was unter „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu verstehen ist. Die Angemessenheit wird dabei nicht für jedes Unternehmen gleich beurteilt. Sie ist vielmehr abhängig von der Art des Geschäftsgeheimnisses, der Branche und der Größe des Unternehmens.
Die Gesetzesmaterialien verweisen auf die bisherige Rechtsprechung und geben darüber hinaus folgende Beispiele für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen:

  • Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse nur an ausgewählte vertrauenswürdige Personen,
  • Unternehmenspolitik betreffende Geschäftsgeheimnisse und ihre nachvollziehbare Dokumentation,
  • IT-Sicherheitsmaßnahmen,
  • Mitarbeitergespräche,
  • geübte Praxis, dass zB bestimmte Arbeitsschritte nur von bestimmten Personen durchgeführt werden.

Was ist zu beachten?
Die Einführung und Aufrechterhaltung von Know-how-Schutzkonzepten, von technischen und organisatorischen Maßnahmen, von einschlägigen Vertragsbestimmungen und von Geheimhaltungsvereinbarungen wird somit zum unumgänglichen Bestandteil des unternehmerischen Pflichtenkreises der Geschäftsleitung. Die Schnittstellen zum Datenschutz sind dabei unverkennbar.

Die Ansprüche im Fall einer Verletzung
Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte etwaige Gewinne des Schädigers aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder der rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses begehren. Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt fordern, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.
Auf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren richtet, kann das Gericht unter im Gesetz näher definierten Voraussetzungen anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen.
Neu ist, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsbrecher einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung hat.
Die gegenständliche Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsbrechers, längstens aber auf sechs Jahre.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren
Ist die Anrufung des Gerichts im Fall einer (vermuteten) Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses notwendig, sehen die neuen Bestimmungen vor, dass das Gericht Maßnahmen zu treffen hat, dass keine Partei im Verfahren neue Informationen über das gegenständliche Geschäftsgeheimnis erlangt, die über ihren bisherigen Wissensstand hinausgehen.

 

(Bild von Peter Wiberg auf Pixabay