Das Finanzamt steht vor der Türe!

Das Finanzamt steht vor der Türe!

Eine Situation, mit der man als Unternehmer jederzeit rechnen muss. Damit alles gut geht, sind viele Dinge zu beachten. Einige wichtige Punkte haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Betriebsprüfung vs. Finanzpolizei

Zunächst ist die Unterscheidung zwischen Betriebsprüfung (z. B. Registrierkassennachschau, Umsatzsteuersonderprüfung oder Außenprüfung) und Finanzpolizei (Maßnahmen der Steuerfahndung bzw. Abgabenstrafverfahren) relevant. Im Zuge einer Betriebsprüfung besteht Mitwirkungspflicht. Im Gegensatz dazu kann im Abgabenstrafverfahren die Aussage verweigert werden und müssen die Behörden ohne Zutun des Steuerpflichtigen ermitteln. Es ist daher ratsam, die einschreitenden Finanzbeamten zu fragen, in welcher Funktion sie da sind. Außerdem sollte der Leiter der Amtshandlung zu Beginn nach einem Ausweis gefragt werden. Es kommt auch immer wieder vor, dass Betrüger sich als Finanzbeamte ausgeben.

Selbstanzeige

Viele vergessen, dass eine unrichtige Abgabenerklärung nicht nur eine Nachzahlung auslöst, sondern auch ein Strafverfahren nach sich ziehen kann. Für den Fall, dass Abgaben hinterzogen wurden empfiehlt sich daher das Institut der Selbstanzeige. Diese verhindert zumindest ein Finanzstrafverfahren, und, wenn sie früh genug vorgenommen wird, auch Zuschläge zum hinterzogenen Betrag.

Aktuell: Schwerpunktkontrollen hinsichtlich Belegerteilungspflicht

Aktuell wird insbesondere die Belegerteilungspflicht kontrolliert, dies auch im Zuge von verdeckter Nachschau (das heißt, Beamte machen zB einen Probeeinkauf). Gemäß § 132a BAO hat der Unternehmer dem, der die Barzahlung leistet, einen Beleg über den Empfang der Barzahlung für Lieferungen und Leistungen zu erteilen. Es genügt daher nicht, den Kunden zu fragen, ob er einen Beleg will, sondern ist ihm ein Beleg anzubieten. Die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung der Kasse ist zu gewährleisten (Aufdruck eines QR-Codes).

Dringend empfohlen sei darüber hinaus, sämtliche Belege, die Einnahmen oder Ausgaben betreffen, aufzuheben. Dies auch für den Fall, dass grundsätzlich Registrierkassenpflicht bestanden hätte (diese zB aber nicht funktioniert) und vielleicht auch „Schwarz“umsätze vorliegen. Für den Fall einer Einkommensschätzung durch das Finanzamt kann man zumindest diese Belege vorlegen. Dadurch verhindert man eine Schätzung, die die wahren Einkünfte deutlich übersteigt.

Tipp für die Gastronomie:

Vorsichtig sollte man (insb. als Gastronom) auch dabei sein, was man in den sozialen Medien postet. Die Finanzbehörden recherchieren dort, welche Veranstaltungen wann stattgefunden haben und vergleichen, welche Umsätze an diesem Tag angefallen sind. Es soll schon vorgekommen sein, dass ein Gastronom für einen Tag, an dem er eine Veranstaltung hatte, keine Umsätze verzeichnete. Da sind Nachzahlungen und Strafen natürlich vorprogrammiert.

Anmeldung von Dienstnehmern, insb. Entsendung und Arbeitskräfteüberlassung

Die Finanzpolizei legt bei ihren Prüfungen ein großes Augenmerk auf die richtige Anmeldung der Dienstnehmer. Richtig teuer werden kann das bei Arbeitnehmern aus dem Ausland. Hier kommt es darauf an, dass am Einsatzort die richtigen Dokumente aufliegen, wobei zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Entsendung unterschieden wird. Fehlende oder unrichtige Dokumente führen zu empfindlichen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz. Es lohnt sich daher, sich genau zu erkundigen, bevor Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftiget werden.

In diesem Zusammenhang wird in Zukunft auch die richtige Einstufung der Arbeitnehmer laut Kollektivvertrag kontrolliert werden.

Bild von Steve Buissinne auf Pixabay