Der Spieler war von einem Strafgericht verurteilt worden, weil er an der Manipulation von 14 Spielen mitgewirkt hat. Ein Senat der Bundesliga hatte ihn vor dem Senat 1 angezeigt, weil an der Manipulation von 17 Spielen mitgewirkt haben soll. Der Senat 1 kam aufgrund derselben Beweise wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss, er habe an der Manipulation von 5 Spielen mehr als im Strafverfahren festgestellt, also insgesamt 19 Spielen, mitgewirkt.
Dieses Mehr an Spielen war keineswegs ein Irrtum des Senates: Vor dem Senat 1 wurde der Einwand ausdrücklich erhoben. In der Entscheidung sprach er ganz bewusst von Sachverhalten “die im gerichtlichen Strafurteil keinen Niederschlag gefunden haben“. Sie hatten auch keinen Niederschlag im Urteil des Oberlandesgericht Wien gefunden, das die erste Entscheidung des Senates 1 bereits einmal aufgehoben hatte.
Juristisch stieß dem OGH aber die Doppelrolle des Senates 1 als Ankläger und Richter auf. Die Bundesliga argumentierte, der Senat 1 sei während des Verfahrens nicht an den Inhalt der Anzeige gebunden. Er könne auch aufgrund eigener Erkenntnisse verurteilen. Er sei Ankläger, Ermittler und Richter in einer Person – juristisch spricht man hier vom Inquisitionsprinzip. Das Höchstgericht zeigte dem Senat 1 die Grenzen auf, welche die Anzeige steckt. Der Senat 1 ist an die Anzeige, welche mit der Anklage vor dem Strafgericht zu vergleichen ist, gebunden. Sind dort 17 Spiele anklagt, kann er nur wegen 17 Spielen entscheiden.
s