Coronavirus – Informationen für Unternehmer

Coronavirus – Informationen für Unternehmer

Derzeit werden nahezu stündlich Änderungen bekannt gemacht. Wir versuchen so aktuell wie möglich zu sein, können aber die Richtigkeit nicht garantieren. Bei Fragen wenden Sie sich an uns.

 

Einschränkungen beim Betrieb des Unternehmens

 

  1. Versammlungen mit mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume im Freien) oder mehr als 100 Personen (in einem geschlossenen Raum) wurden untersagt.

        Davon nicht erfasst sind jedenfalls

  • Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufzentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.)
  • die Arbeitstätigkeit in Unternehmen
  • Betriebsversammlungen
  • der öffentliche Personenverkehr
  1. Ab Montag 16.03.2020 müssen Betriebe mit Kundeverkehr für (vorläufig) mindestens eine Woche geschlossen bleiben. Geöffnet dürfen nur noch versorgungsnotwendige Bereiche wie Lebensmittelverkauf, Apotheken, Tankstellen und Trafiken haben. Restaurants, Bars und Kaffeehäuser dürfen gemäß Ankündigung der Regierung ab Montag nur noch bis 15 Uhr offen halten. Ab Dienstag 17.03.2020 haben diese zur Gänze zu schließen.

        Welche Unternehmen betroffen sind finden Sie in dieser Aufstellung der Wirtschaftskammer.

 

 

Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse 

 

  1. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind nach wie vor aufrecht.

    Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Betreuungszeit für Kinder, wenn diese nicht erkrankt sind. Wird aber vom Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit gewährt, erhält er ein Drittel der Kosten vom Staat ersetzt.

    Telearbeit oder Urlaub können grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden und bedürfen der Vereinbarung.

  1. Bei Quarantäne eines Arbeitnehmers ist das Entgelt fortzuzahlen. In diesem Fall besteht bereits jetzt ein Anspruch gegen ein Staat nach dem Epidemiegesetz auf Ersatz der Kosten.

Staatliche Unterstützung für Unternehmer

 

  1. Bei konkreten Maßnahmen durch die Behörde (Bescheid!) aufgrund des Epidemiegesetzes – etwa Schließung eines Unternehmens – muss der Staat Ersatz leisten. Das Verbot der Versammlungen fällt allerdings nicht darunter (allgemeine Maßnahmen). Auch die Schließung der Betriebe mit Kundenverkehr fällt nicht darunter.
  1. Im Rahmen des aws-Garantieprogramms wird ein neues Angebot „Garantien für Überbrückungsfinanzierungen” im Ausmaß von 10 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Derzeit gibt es nur eine hotline.
  1. Neues Kurzarbeitsmodell

    Ziel:       Für die Dauer von bis zu drei Monaten kann die Arbeitszeit auf null reduziert werden.

    Wie:      Der Antrag an das AMS muss mit einer vom Antragsteller und dem Betriebsrat/allen Arbeitnehmern unterfertigten Mustervereinbarung eingebracht werden. Die Sozialpartner unterfertigen binnen 48 Stunden.

    Wer:      Unternehmen, die „wirtschaftliche Schwierigkeiten als Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)“ haben.

    Ersatz:   80 Prozent Nettoersatzrate (wenn Entgelt vor der Kurzarbeit über ca 2.700 Euro
                    85 Prozent (bei Entgelt ab rund 1.700 Euro)
                    90 Prozent (bei Entgelt bis 1.700 Euro brutto).

    Zeitguthaben und alte Urlaube müssen vorher aufgebraucht werden!

            Der Antrag sollte also ehestmöglich gestellt werden.

 

Bild von Arek Socha auf Pixabay