Corona-Virus-Pandemie und (Liefer-)Verträge

Corona-Virus-Pandemie und (Liefer-)Verträge

Corona-Virus-Pandemie und ihre Auswirkungen auf (Liefer-)Verträge

Seit seinem ersten Nachweis in China im Dezember 2019 hat sich das neuartige Corona-Virus bzw die dadurch ausgelöste Krankheit COVID-19 weltweit verbreitet und wurde von der WHO zur Pandemie erklärt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Gesundheit und das Leben der Menschen hat es erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen weltweit, sei es durch Unterbrechungen in den Lieferketten, Betriebsschließungen, Produktionsstillstände, Quarantänemaßnahmen, Reise- und Lieferbeschränkungen oder die Absage von Messen und Veranstaltungen.

Als Folge der Pandemie und der in Reaktion darauf ergriffenen behördlichen Maßnahmen, sehen sich immer mehr Unternehmen mit Verzögerungen oder der Unmöglichkeit konfrontiert, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, oder die Erfüllung dieser Verpflichtungen hat sich finanziell oder aus anderen Gründen zunehmend der Belastbarkeitsgrenze genähert.

Aus rechtlicher Sicht stellt sich daher die Frage, ob das Corona-Virus bzw COVID-19 die Parteien von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (zeitweilig) befreien bzw entschuldigen kann.

Die Antwort hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:

  • Zunächst von dem auf den Vertrag anwendbaren Recht und

  • von den Bestimmungen des Vertrages, insbesondere davon, ob er eine Klausel für höhere Gewalt (Force Majeure Clause) oder eine Härteklausel (Hardship Clause) enthält und wie solche Klauseln formuliert sind.

  • Darüber hinaus ist für die rechtliche Beurteilung entscheidend, welche Art von Vertrag überhaupt vorliegt.

  • Schließlich darf nicht übersehen werden, dass Unternehmen in diesem Zusammenhang eventuell auch Beweisschwierigkeiten haben können.

1. Das auf einen Vertrag anzuwendende Recht

 

Unternehmen müssen bei Vertragsverhältnissen mit einer Verbindung zum Recht verschiedener Staaten zuerst einmal analysieren, welcher Rechtsordnung der Vertrag eigentlich unterliegt. Denn hiervon hängt auch ab, wie vertragliche Bestimmungen auszulegen sind. Das wird insbesondere dann relevant, wenn die Vertragspartner ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben. Jedes Rechtssystem hat einen anderen Ansatz für höhere Gewalt und Härtefälle und inwieweit die Parteien bei Fehlen einer solchen Vertragsbestimmung von der Erfüllung eines Vertrages befreit bzw entschuldigt werden können.

Den Vertragsparteien steht es in gewissen Grenzen frei, das anzuwendende Recht selbst zu bestimmen. Wurde wirksam eine Rechtswahl getroffen, so ist das gewählte Recht maßgeblich.

Fehlt es dagegen an einer Rechtswahl wird das anzuwendende nationale Recht in Abhängigkeit vom Vertragstyp nach den Regelungen des sog internationalen Privatrechts bestimmt. Verträge über einen internationalen Warenkauf können überdies auch dem Abkommen über das UN-Kaufrecht (CISG) unterliegen.

 

2. Hat der Vertrag eine Klausel zu höherer Gewalt bzw eine Hardship-Klausel?

 

Sodann muss weiter geprüft werden, ob der Vertrag eine Klausel zu höherer Gewalt (Force Majeure) oder eine Härteklausel (Hardship) enthält. Diese Klauseln gehören in internationalen (Liefer-)Verträgen normalerweise zum Standard. Sie sehen (vorübergehende) Befreiungen von Leistungspflichten sowie Rücktrittsrechte vor. Dazu werden Force-Majeure-Ereignisse genau definiert (zB Kriegsereignisse, Streiks, Epidemien).

Selbst wenn aber eine solche Klausel vereinbart wurde, kommt es somit im Einzelfall darauf an, welche Fälle von diesen Klauseln erfasst worden sind. Nicht in jeder Klausel sind Pandemien, Epidemien oder Seuchen als ein Grund höherer Gewalt oder Härte definiert worden. In diesen Fällen muss weiter geprüft werden, ob gegebenenfalls ein Fall höherer Gewalt auf einen anderen, ausdrücklich spezifizierten Grund, gestützt werden oder ganz allgemein aus dem anzuwendenden Recht abgeltet werden kann.

 

3. Was versteht man allgemein unter höherer Gewalt (Force Majeure) und ist die Corona-Pandemie ein Fall höherer Gewalt?

 

Unter höherer Gewalt oder Force Majeure wird im Allgemeinen ein Ereignis verstanden, das von außen kommt, unvorhersehbar ist und nicht abgewendet werden kann.

Epidemien und umso mehr Pandemien gelten grundsätzlich als Force-Majeure-Ereignis. Das heißt aber nicht automatisch, dass die Ausbreitung des Corona-Virus jedenfalls berechtigt, sich auf Force Majeure zu berufen. Je nach anwendbarem Recht müsste nämlich der Leistungserfüllung das Corona-Virus selbst als unüberwindbares Hindernis entgegenstehen, was oftmals nicht der Fall ist.

Mögliche Anwendungsfälle wären jedoch, das Betriebe behördlich geschlossen werden oder Betretungsverbote oder Quarantäne behördlich verhängt wird bzw dass ein Unternehmen eine Spezialanfertigung bestellt hat, das Herstellerwerk wegen derartiger Maßnahmen nicht liefern kann und dieses Produkt auch nicht anderweitig – ggf auch unter Inkaufnahme von (wesentlich) höheren Kosten für Fertigung und/oder Transport – beschafft werden kann. Dasselbe würde auch bei behördlich verhängten Ein- und Ausfuhrverboten gelten.

 

4. Um welchen Vertragstyp handelt es sich?

 

Mangels spezifischer vertraglicher Regelung ist für die rechtliche Beurteilung weiters entscheidend, welcher Vertragstyp überhaupt gegeben ist. Häufig sind Lieferverträge als Kaufverträge zu beurteilen. Die Herstellung einer auf die individuellen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnittenen Sache oder einer Sache, für die die Materialien vom Besteller selbst stammen, führt hingegen im Zweifel zu einer Beurteilung als Werkvertrag. Dafür gelten eigene Regeln der Risikozuordnung. Nach diesen trägt der Werkunternehmer auch die Gefahr für Ereignisse der sog „neutralen Sphäre“ wie im Fall einer Pandemie, da er ja einen bestimmten „Erfolg“ schuldet. Anderes gilt allerdings bei Werkverträgen des Bau- und Baunebengewerbes für die die Geltung der ÖNORM B 2110 vereinbart wurde. Darin ist nämlich grundsätzlich vorgesehen, dass der Auftraggeber (Werkbesteller) die Gefahr von Ereignissen trägt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind, also für der „neutralen Sphäre“ bzw höherer Gewalt zuzuordnende Ereignisse.

 

5. Rechtsfolgen von Leistungsverzögerungen oder Leistungsausfällen

 

Wie erwähnt, ist zu allererst auf den Vertrag abzustellen und zu prüfen, ob darin Regelungen zu Leistungsverzögerungen oder Leistungsausfällen enthalten sind, insbesondere im Zusammenhang mit höherer Gewalt (Force Majeure).

In Ermangelung entsprechender vertraglicher Regelungen ist den Parteien zu empfehlen, nach einer allseits zumutbaren einvernehmlichen Lösung zu suchen. Falls sich keine Einigung erzielen lässt, muss auf das anzuwendende Leistungsstörungsrecht zurückgegriffen werden.

Im Rahmen des Leistungsstörungsrechts ist wiederum zu differenzieren:

  • Sofern zu erwarten ist, dass die Leistung binnen angemessener Frist in vernünftiger Weise nachgeholt werden kann, gelten die Regelungen zum Verzug.
  • Wenn das Geschäft jedoch an einen fixen Termin gebunden ist (zB Standmiete anlässlich einer Messe), so erweist sich die Vertragsabwicklung nachträglich als unmöglich. Rechtsfolge hiervon ist zumeist, dass der Vertrag zerfällt und bereits erfolgte (An-)Zahlungen rückabgewickelt werden müssen. Bei teilbaren Leistungen und Dauerschuldverhältnissen kann es vorkommen, dass der Vertrag nicht insgesamt aufzuheben ist, sondern in seinem bereits erfüllten bzw. erfüllbaren Ausmaß fortbesteht.

 

5.1 Verzug

 

Kann ein Schuldner seine Leistung nicht zum vereinbarten, aber doch zu einem späteren Zeitpunkt erbringen, so befindet er sich im Verzug, wobei weiter danach unterschieden wird, ob den Schuldner ein Verschulden am Verzug trifft (subjektiver Verzug) oder nicht (objektiver Verzug).

Kann ein Schuldner etwa deshalb seine Leistung nicht rechtzeitig erbringen, weil das Unternehmen aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen ist, oder weil Mitarbeiter aufgrund des Corona-Virus krankheitsbedingt ausfallen oder in Quarantäne gestellt wurden, so ist grundsätzlich von einem lediglich objektiven Verzug auszugehen. Dies zumindest dann, wenn der Vertrag vor Ausbruch der Pandemie abgeschlossen wurde.

Bei nach Ausbruch der Pandemie neu abgeschlossenen Verträgen, die zeitnah zu erfüllen sind, kann hingegen nicht von einem bloß objektiven Verzug ausgegangen werden. Nach der derzeitigen Situation ist nicht absehbar, wie weit sich das Corona-Virus ausbreiten und welche weiteren Auswirkungen es auf Lieferketten haben wird. Es wäre daher wohl schuldhaft, wenn ein Lieferant einen Vertrag neu abschließt, ohne sicher zu sein, dass ihn das Corona-Virus nicht daran hindern wird, seinen Leistungspflichten zeitgerecht nachzukommen.

Bei einem objektiven Schuldnerverzug kann der Gläubiger, also der Empfänger der Leistung, entweder am Vertrag festhalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In die Angemessenheit der Nachfrist wird neben der Art des gelieferten Produkts auch Eingang finden müssen, wie dringend der Abnehmer das Produkt benötigt und wie lange die Pandemie dauert.

Wenn die ÖNORM B 2110 vereinbart wurde, kann jede Vertragspartei dann vom Vertrag sofort zurücktreten, wenn eine Behinderung der Leistungserbringung länger als drei Monate dauert. Dauern die nun behördlich eingeleiteten Maßnahmen länger, wird es möglicherweise zu zahlreichen derartigen Rücktritten kommen.

Sofern den Schuldner ein Verschulden von zumindest leichter Fahrlässigkeit trifft, kommen zusätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht, was im Unternehmergeschäft grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn umfasst.

Kein Verschulden liegt dann vor, wenn der leere Lagerbestand oder fehlende Arbeitskräfte tatsächlich auf die Coronakrise zurückzuführen sind. Abweichendes kann allerdings gelten, wenn man einer Vertragspartei ausnahmsweise den Vorwurf machen kann, dass sie keine angemessene Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um ihren Vertragspflichten selbst in (vorhersehbaren) Krisenzeiten nachkommen zu können. Etwa bei allgemein mangelhafter Ressourcenplanung des Auftragnehmers. Sobald dem Auftragnehmer ein Verschulden anzulasten ist, wird er dem Auftraggeber für allfällige Schäden, die aufgrund der Überschreitung von vereinbarten Terminen entstehen, schadenersatzpflichtig.

Vorsicht ist auch geboten, wenn Vormaterialien dennoch – wenngleich zu einem viel höheren Preis – beschafft werden können. Nach der Rechtsprechung fallen auch erhebliche Preissteigerungen grundsätzlich in die Risikosphäre des Auftragnehmers, sodass nicht ohne weiteres von einer Störung der Geschäftsgrundlage, die zur Anpassung des Vertrages führen würde, ausgegangen werden kann.

In der Regel wird ein Verschulden zumindest dann zu verneinen sein, wenn der Schuldner sein Unternehmen aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen muss. Weniger eindeutig ist allerdings, was dann gilt, wenn ein Unternehmen freiwillig schließt. In diesem Fall wird wohl auf die Umstände und Gesamtsituation abzustellen sein.

Als weitere Rechtsfolge können insbesondere Vertragsstrafen (Pönalen) vereinbart werden. Auch für Fälle höherer Gewalt, also bei fehlendem Verschulden, kann im Unternehmer-Bereich eine Vertragsstrafe vereinbart werden, sofern sie für beide Vertragsparteien gilt. Möglicherweise könnte eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe unter den aktuell gegebenen Umständen der Coronakrise allerdings als sittenwidrig anzusehen sein. Bei Vertragsstrafen ist zudem das richterliche Mäßigungsrecht zu beachten, wonach der Richter im Prozess eine übermäßige Vertragsstrafe herabsetzen kann.

Bei Wegfall geschäftstypischer Voraussetzungen, von denen „jedermann“ beim Vertragsabschluss ausging, kommt auch eine Berufung auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage in Frage.

Häufig finden sich in Verträgen Klauseln, die einen Vertragsrücktritt bei Zahlung einer „Stornogebühr“ erlaubt. Es fragt sich, ob eine solche Stornogebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die Leistungsabwicklung aufgrund des Corona-Virus unterbleibt. Üblicherweise wird mittels Stornoklauseln ein zusätzliches vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, das ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann. Unter einer Stornogebühr ist eine Zahlung zu verstehen, die der Zurücktretende leisten muss, wenn er dieses Stornorecht nutzt. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, führt eine solche Stornoregelung jedoch zu keiner Einschränkung sonst bestehender Rücktrittsrechte. Wenn somit ein Vertrag auch ohne Rückgriff auf die vertragliche Stornoklausel angefochten werden kann, muss grundsätzlich auch keine Stornogebühr bezahlt werden.

 

5.2 Nachträgliche Unmöglichkeit

 

Wenn die Leistung aufgrund der Coronakrise gar nicht mehr erbracht werden kann, liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor. Die daran geknüpften Rechtsfolgen hängen maßgeblich davon ab, ob dem Schuldner oder dem Gläubiger oder keinem von beiden die Unmöglichkeit zugerechnet werden kann. Im Fall der Corona-Pandemie wird davon auszugehen sein, dass sie niemandem zuzurechnen ist. Auch hier gilt allerdings die Einschränkung, dass bei neu abgeschlossenen Verträgen, die in naher Zukunft erfüllt werden sollen, eine Zurechnung zur Sphäre des Schuldners erfolgen könnte.

Bei unverschuldeter, somit zufälliger Unmöglichkeit zerfällt in der Regel der Vertrag und die wechselseitigen Verbindlichkeiten werden aufgehoben. Mangels Verschuldens kommen auch keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem anderen Vertragspartner in Betracht.

Hat der Schuldner dagegen die Unmöglichkeit verschuldet, so hat der Gläubiger Anspruch auch Schadenersatz.

Wenn ein Unternehmen Teile bei bestimmten dritten Unternehmen zukauft, die– wenngleich teurer – auch bei anderen Lieferanten erhältlich sind, dann liegt unter Umständen ohnehin kein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit gegenüber dem eigenen Kunden vor und der Unternehmer muss das daraus entstehende (Kosten-)Risiko selbst tragen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vertragsgestaltung mit dem Endabnehmer so ist, dass der Unternehmer die jederzeitige Belieferung des Endabnehmers sicherstellt und damit das Beschaffungsrisiko trägt.

Das UN-Kaufrecht sieht zwar grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung des Veräußerers bei Nichterfüllung vor, kennt aber eine Befreiungsbestimmung bei außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgründen, die von ihm vernünftigerweise nicht bei Vertragsabschluss in Betracht gezogen werden konnten. Auch hier spielt es also eine wesentliche Rolle, wann der Vertragsabschluss erfolgte.

 

5.3 Rechtsfolgen, wenn der Vertragspartner die Lieferung nicht annehmen kann (Annahmeverzug)

 

Neben den bisher dargestellten Fällen kann es auch vorkommen, dass der Schuldner zwar seinen Leistungspflichten nachkommen, aber der Gläubiger die Leistung nicht annehmen kann, zB weil anzuliefernde verderbliche Produkte aufgrund einer behördlichen Schließung durch einen Gastronomiebetrieb nicht verarbeitet werden können.

Kann der Gläubiger die angebotene Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen, so befindet er sich im Gläubigerverzug. In diesem Fall bleibt der Vertrag aufrecht, sodass der Auftraggeber die Lieferung bezahlen, allerdings der Schuldner auch weiterhin leistungsbereit sein muss. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Gläubiger sind in der Regel nicht möglich, weil dieser nicht zur Abnahme der Leistung verpflichtet ist und daher nicht rechtswidrig handelt, wenn er nicht abnimmt.

Rechtlich besonders schwierig sind Konstellationen zu beurteilen, in denen ein leistungsbereiter Schuldner seine vertraglichen Verbindlichkeiten sehr wohl erbringen könnte, selbige für den Vertragspartner aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation jedoch endgültig nutzlos sind (zB Reinigungsdienstleistungen an einen massiv eingeschränkten oder geschlossenen Hotelbetrieb). Die diesbezüglichen Rechtsfolgen lassen sich in Abhängigkeit vom Vertragstyp und bloß temporärer oder dauerhafter Annahmeverhinderung lediglich einzelfallbezogen beurteilen.

 

6. Schlussfolgerung und Empfehlung

Ob der Ausbruch des Corona-Virus oder die als Reaktion darauf ergriffenen behördlichen Maßnahmen unter höhere Gewalt fallen oder sonst eine Entschuldigung für die Verzögerung oder Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen nach anzuwendendem Recht darstellen, erfordert eine individuelle Einzelfallbewertung.

Ganz allgemein sind Unternehmen, unabhängig davon, ob sie von COVID-19 betroffen sind oder nicht, gut beraten, die Bedingungen ihrer Verträge zu überprüfen und/oder für die Zukunft Verträge auszuhandeln, um den potenziellen Auswirkungen von Pandemien, Epidemien oder anderen unerwarteten Ereignissen, die die Fähigkeit der Parteien zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen können, angemessener zu begegnen.

 

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