Der “Abschlepp-Paragraph” – § 19 ABGB

Der “Abschlepp-Paragraph” – § 19 ABGB

Parkplätze sind vor allem in Innenstädten im wahrsten Sinne des Wortes ein teures Pflaster. Eigentümer von Privatparkplätzen sehen es nicht gerne, wenn ihr Platz von Unberechtigten verstellt ist. „Die Fahrzeuge werden im Sinne des § 19 ABGB kostenpflichtig abgeschleppt“ drohen oftmals Schilder dem Störer an.

§ 19 ABGB

Die Bestimmung des § 19 ABGB ist mehr als 200 Jahre alt. Von ihrem Erlass im Jahr 1811 dauerte noch mehr als 80 Jahre bis im Jahr 1892 die erste „Kraftdroschke“ Gottfried Daimlers durch die Innenstadt Wiens fuhr. Das kaiserliche Patent „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ normiert in § 19 für uns heute Selbstverständliches, wenn auch in alten Worten: „Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet“ kann sich an die Behörden wenden. „Wer sich der eigenmächtigen Hülfe bedienet ist dafür verantwortlich“.

Was hat das jetzt mit dem Abschleppen zu tun und wieso wird eine 200 Jahre alte Bestimmung auf Schildern angeführt? Juristen leiten aus der Bestimmung das sogenannte „Selbsthilferecht“ ab. Ich muss mich bei Rechtsverletzungen an die Behörden (Gerichte) wenden; kommt aber staatliche Hilfe zu spät, darf ich mir in angemessener Weise – ausnahmsweise – selber helfen. Weil die Polizei bei privatrechtlichen Streitigkeiten nicht zuständig ist, bedarf es einer Besitzstörungsklage vor Gericht, die mehrere Wochen dauert. Das sollte doch ein Fall der erlaubten Selbsthilfe durch Abschleppen „im Sinne des § 19 ABGB“ sein.

Rechtsprechung der Höchstgerichte

Nein, sagt der Oberste Gerichtshof (OGH). Im Jahr 2015 hatte eine Eigentümerin eines wie oben beschilderten Parkplatz einen Störer abschleppen lassen. Dieser war bereits zwei Tage auf dem Parkplatz gestanden, die Eigentümerin musste das eigene Auto in der Kurzparkzone abstellen (samt Strafzettel) und auch auf einen Zettel am Auto meldete sich niemand. Der OGH entschied aber, dass die Parkplatzeigentümerin selber die Abschleppkosten tragen muss. Die „Selbsthilfe“ war nicht erlaubt, sie hätte etwa noch die Zulassungsdaten abfragen können und so den Störer kontaktieren können. Trotz des schönen Schildes.

FAZIT

Auch wenn man § 19 nicht fürchten muss – zu empfehlen ist das Parken auf fremden Privatparkplatz dennoch nicht. Die Verurteilung im Besitzstörungsverfahren ist nicht günstiger – oft kann es nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung an den Rechtsanwalt abgewandt werden.