Die Bestimmung des § 19 ABGB ist mehr als 200 Jahre alt. Von ihrem Erlass im Jahr 1811 dauerte noch mehr als 80 Jahre bis im Jahr 1892 die erste „Kraftdroschke“ Gottfried Daimlers durch die Innenstadt Wiens fuhr. Das kaiserliche Patent „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“ normiert in § 19 für uns heute Selbstverständliches, wenn auch in alten Worten: „Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet“ kann sich an die Behörden wenden. „Wer sich der eigenmächtigen Hülfe bedienet ist dafür verantwortlich“.
Was hat das jetzt mit dem Abschleppen zu tun und wieso wird eine 200 Jahre alte Bestimmung auf Schildern angeführt? Juristen leiten aus der Bestimmung das sogenannte „Selbsthilferecht“ ab. Ich muss mich bei Rechtsverletzungen an die Behörden (Gerichte) wenden; kommt aber staatliche Hilfe zu spät, darf ich mir in angemessener Weise – ausnahmsweise – selber helfen. Weil die Polizei bei privatrechtlichen Streitigkeiten nicht zuständig ist, bedarf es einer Besitzstörungsklage vor Gericht, die mehrere Wochen dauert. Das sollte doch ein Fall der erlaubten Selbsthilfe durch Abschleppen „im Sinne des § 19 ABGB“ sein.