Der “Abschlepp-Paragraph” – § 19 ABGB

Parkplätze sind vor allem in Innenstädten im wahrsten Sinne des Wortes ein teures Pflaster. Eigentümer von Privatparkplätzen sehen es nicht gerne, wenn ihr Platz von Unberechtigten verstellt ist. „Die Fahrzeuge werden im Sinne des § 19 ABGB kostenpflichtig abgeschleppt“ drohen oftmals Schilder dem Störer an. § 19 ABGB Die Bestimmung des § 19 ABGB ist.