Praxisfall: Postensuchtage
Frage: Eine gekündigte Arbeitnehmerin behauptet, dass ihr während der Kündigungszeit jeder Freitag freizugeben wäre. Stimmt das? Antwort: Das Angestelltengesetz regelt die „Freizeit während der Kündigungsfrist“, genannt Postensuchtage. Demnach hat der Arbeitgeber, wenn er die Kündigung ausgesprochen hat, dem Arbeitnehmer 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist das ein.